Meldungen und Bewilligungen
Jeder Betrieb, der mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgeht, untersteht der Lebensmittelgesetzgebung. Folgende Tätigkeiten gehören zum Umgang mit Lebensmitteln: Herstellung, Behandlung, Verarbeitung, Lagerung, Transport, Ein- und Ausfuhr und Abgabe.
Die Lebensmittelgesetzgebung sieht folgende Pflichten vor:
Meldepflicht
Lebensmittelbetriebe
Wer mit Lebensmitteln umgeht, muss die Tätigkeit dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen melden.
Betriebe, die bereits beim ALKVW gemeldet sind, müssen zudem wichtige Veränderungen im Betrieb (Betriebsausrichtung, Verantwortliche Person, Standort, ...) an das Amt melden (Art. 20 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02).
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind Lebensmittel, die bestimmt sind für Patientinnen und Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Verarbeitung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe. Das Inverkehrbringen dieser Lebensmittel ist dem BLV zu melden. BLV-Informationen
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung
Hersteller oder Importeure müssen das Inverkehrbringen einer Säuglingsanfangsnahrung sowie einer Folgenahrung dem BLV melden. BLV-Informationen
Tätowieren & Permanent Make-up
Gemäss Art. 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), SR 817.02, haben Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten, dies dem ALKVW als zuständige Vollzugsbehörde zu melden.
Öffentlich zugängliches Bad
Wer ein öffentlich zugängliches Bad bauen oder baulich verändern will, muss dies dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vorgängig melden.
Bewilligungspflicht
Herstellung von Lebensmitteln tierischer Herkunft
Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, benötigen dafür eine Bewilligung vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Art. 21 LGV). Gewisse Betriebe sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Ausnahmen
Bewilligte Betriebe sind verpflichtet grössere Veränderungen, wie z.B. bei Umbauten, die sich auf die Lebensmittelhygiene auswirken können, dem Amt zu melden.
Neuartige Lebensmittel (Novel Food)
Neuartige traditionelle Lebensmittel, die ausserhalb der Schweiz und EU traditionell verzehrt werden, und neuartige Lebensmittel müssen vom BLV bewilligt werden. Definition neuartige Lebensmittel
Auch Hanfextrakte oder Cannabinoide (wie CBD) zählen zu den neuartigen Lebensmitteln, weshalb sie nicht nach Belieben zu anderen Lebensmitteln beigefügt werden können. BLV-Informationen
Ist zur Herstellung eines Lebensmittels ein nicht herkömmliches Verfahren angewandt worden oder hat das Verfahren zur Folgen, dass es zu bedeutenden Veränderungen im Lebensmittel kommt, so zählen auch diese Lebensmittel zu Novel Food.
Cassis-de-Dijon-Prinzip / Lebensmittel
Aufgrund des Cassis-de-Dijon-Prinzip können viele Produkte einfacher und ohne technische Hürden aus dem EU-Raum importiert werden. Bedingung ist, dass die Produkte den Vorschriften des jeweiligen EU-Landes entsprechen.
Sonderregelung Lebensmittel: Entsprechen sie nicht vollständig den technischen Vorschriften der Schweiz, können sie nur verkauft werden, wenn eine Bewilligung durch das BLV vorliegt. Unterlagen Bewilligungsverfahren
Bestehen keine Bedenken im Bereich Sicherheit und Täuschung erteilt das BLV die Bewilligung mittels Allgemeinverfügung. BLV-Übersicht Allgemeinverfügungen
Gesundheitsbezogene Angaben
Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht bereits in der CH Gesetzgebung aufgeführt sind, müssen vom BLV bewilligt werden, um verwendet werden zu können.
Gentechnisch veränderte Organismen
Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, unterliegen in der Schweiz einer Anzahl von Bestimmungen. Sie dürfen nur mit einer Bewilligung vom BLV in Verkehr gebracht werden.
Gesetze
Lebensmittelgesetz Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Aktuelle Kundmachung der aufgrund des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II) Bedarfsgegenstände - Verordnung Kosmetische Mittel - Verordnung (VKos)Ansprechpersonen
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Dr.med.vet. Wolfgang Burtscher Wolfgang.Burtscher@llv.li +423 236 7315
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Markus Gstöhl Markus.Gstoehl@llv.li +423 236 7314
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Susanne Meier Susanne.Meier@llv.li +423 236 7327
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Yvonne Spano-Wellenzohn Yvonne.Spano-Wellenzohn@llv.li +423 236 7326
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Markus Vallaster Markus.Vallaster@llv.li +423 236 7317