Nationale Schwellenwerte
Die nationalen Schwellenwerte für Auftraggeber „Gemeinden“ im Bereich von Direktvergaben und von Verhandlungsverfahren sind in den Artikeln 25, Absatz 3 und 26 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen ÖAWV definiert. Oberhalb dieser Auftragswerte für Direktvergaben oder für Verhandlungsverfahren ist in der Regel das offene oder nicht offene Verfahren (Artikel 22, Absatz 5 ÖAWG) anzuwenden.
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Ausnahmebestimmungen für die zulässige Anwendung des Verhandlungsverfahrens sind in Artikel 25 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen Verordnung geregelt.
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