Direktvergabe
Eine Direktvergabe ist gemäss Artikel 26 ÖAWV Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 31 ÖAWSV Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren maximal bis zu einem Auftragswert von CHF 100'000, bei sämtlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen möglich. Die Vergabe hat zu marktüblichen Bedingungen zu erfolgen. Auf eine Bekanntmachung kann verzichtet werden.
Unter Berücksichtigung des Auftraggebers, der Bekanntmachung und der Bewerber/Offertsteller, stellt sich der grafische Ablauf wie folgt dar:
Onlineschalter
- Inhaltsverzeichnis Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts
- Inhaltsverzeichnis Land
- Inhaltsverzeichnis Sektoren Unternehmen
- Internationale Bekanntmachungen für Auftraggeber "Sektoren Unternehmen"
- Internationale Bekanntmachungen für Auftraggeber Land, Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts
Gesetze
Kundmachung Schwellenwerte ÖAWG Kundmachung Schwellenwerte ÖAWSG ÖAWG ÖAWSG ÖAWSV Mehr LinksAnsprechpersonen
-
Wendelin Lampert wendelin.lampert@regierung.li +423 236 6270
-
Dr. Andrea Quaderer andrea.quaderer@regierung.li +423 236 6278