Einzuhaltende Bestimmungen von aveGAV
Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (aveGAV) sind von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden vereinbarte Verträge, welche von der Regierung allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie sind direkt im einzelnen Arbeitsvertrag anwendbar. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung der Regierung erstreckt sich der Geltungsbereich über die Vertragspartner hinaus auf alle Betriebe in der bestimmten Branche.
Ob ein entsandter Arbeitnehmer und dessen Tätigkeit einem aveGAV unterliegt, ergibt sich aus den Bestimmungen über den Geltungsbereich in den jeweiligen Verordnungen. Die nach Art. 4 Entsendegesetz mindestens einzuhaltenden Bestimmungen finden sich jeweils in der Beilage der Verordnung. Die von Entsendern mindestens einzuhaltenden Löhne finden sich jeweils in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang zum aveGAV).
Folgende aveGAV sind derzeit in Kraft (Stand 04.04.2022)
- Autogewerbe
- Baumeister- und Pflästerergewerbe
- Detailhandelsgewerbe
- Elektro-, Elektronik- und Medientechnikgewerbe
- Gärtner- und Floristengewerbe
- Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstgewerbe
- Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe
- Haustechnik- und Spenglergewerbe
- Informatikgewerbe
- Metallgewerbe
- Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe
- Personalverleih
- Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe
- Schreinergewerbe
- Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe
Die lohnmässige Einstufung bestimmt sich nach den Kriterien im jeweiligen aveGAV, so etwa nach dem Tätigkeitsbereich (z. B. Fach- oder Hilfstätigkeiten), nach der Qualifikation und der Berufserfahrung. Allenfalls sind je nach aveGAV Spesen zu vergüten. Überstunden können einen Lohnzuschlag von 25% erfordern. Sonderzahlungen wie etwa Ferien und Feiertagsentschädigungen sind dem entsandten Arbeitnehmer/ für die Dauer der Entsendung pro rata temporis mit dem laufenden Entgelt zu leisten – im Regelfall bereits mit dem jeweiligen Monatslohn, auch wenn der aveGAV die Zahlung eines Gesamtbetrags erst zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht.
Fragen, insbesondere zur Anwendbarkeit eines aveGAV für eine bestimmte Tätigkeit und zur Einstufung bezüglich der Lohnhöhe, sind zu richten an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK).
ZPK
Austrasse 9
Postfach 966
FL-9490 Vaduz
Telefon +423 239 87 57
Telefax +423 239 87 58
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