Zoll und Ursprung
Das Amt für Volkswirtschaft ist im Bereich der Zollverfahren im besonderen für den Warenverkehr von und nach den EWR-Staaten zuständig. Dabei werden jedoch die zollamtlichen Import-, Export- und Transitabfertigungen weiterhin - wie im Zollvertrag von 1923 (LR 0.631.112) vorgesehen - durch die Eidg. Zollverwaltung und nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zollrechts an allen für den Warenverkehr zuständigen Zollämtern abgewickelt. Import- und Exportabfertigungen, die nicht den EWR betreffen, unterliegen wie bisher der alleinigen Zuständigkeit der Eidg. Zollverwaltung (EZV).
Mit der zunehmenden Globalisierung des Güteraustausches erhalten der Warenursprung und die Ursprungsregeln einen immer wichtigeren Stellenwert. Mit jedem Freihandelsabkommen (FHA), das die EFTA oder die Schweiz (CH) mit einem Land unterzeichnet - und das folglich auch von Liechtenstein als EFTA Mitglied bzw. CH-Zollvertragspartner übernommen wird - nimmt ihre Bedeutung weiter zu.
Gesetze
- Einführungs-Gesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz
- Zollgebiet - Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
- Zollvertrag - Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, Vertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein
- Zollwesen - Gesetz über das Zollwesen
- Zollwesen - Verordnung über Zuständigkeiten des AVW
Ansprechpersonen
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Daniel Keller Daniel.Keller@llv.li +423 236 6908