Grenzgängermeldebestätigung für EWR-Staatsangehörige (GMB)
Gesetzliche Grundlage:
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Art. 32 und 33 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348)
Geltungsbereich:
Grenzgängermeldebestätigungen werden an unselbständige oder selbständige Personen mit EWR Staatsbürgerschaft ausgestellt, die in Liechtenstein ihren Arbeitsort und ihren Arbeitgeber haben und täglich an ihren Wohnsitz ausserhalb Liechtensteins zurückkehren.
Von der Pflicht zur Rückkehr an den Wohnsitz können Personen befreit werden, welche als Pfleger oder im Gastgewerbe im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit Zimmerstunden tätig sind. Diese Personen müssen mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz zurückkehren.
Fristen:
Die vollständige Meldung der Grenzgängertätigkeit ist spätestens 10 Tage nach Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Onlineschalter
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme (GMB, G, BIB)
- Neuausstellung GMB aufgrund abgelaufener 5 bzw. 10 Jahresfrist
- Merkblatt zu Betreuungs- und Pflegekräfte
- Stellenantritt - Beispiel eines Arbeitsvertrages
- Antrag auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Grenzgänger/innen aus Österreich
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Gesetz über die Ausländer - AuG Heimatschriftengesetz Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG - Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV - Verordnung über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer StaatsangehörigeAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen bewilligungen.apa@llv.li +423 236 61 41