Auskünfte
Das Ausländer- und Passamt kann Auskunft über Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsdatum einer Person geben, sofern die Anfrage nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt. Die Bekanntgabe des Arbeitgebers bzw. anderer Daten kann erfolgen, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind.
Keine Auskunft kann erteilt werden über die körperliche oder psychische Verfassung einer Person, über Eintragungen im Straf- oder Pfändungsregister oder zum Geschäfts- bzw. Berufsgeheimnis einer Person.
Die anfragende Behörde oder Person hat ein schriftliches Gesuch zu stellen, welches ihr Interesse an der Auskunft begründet. Die Erteilung von Auskünften ist gebührenpflichtig und beträgt im Einzelfall 50 Franken.
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Gesetz über die Ausländer - AuG Heimatschriftengesetz Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG - Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV - Verordnung über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer StaatsangehörigeAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen bewilligungen.apa@llv.li +423 236 61 41