Internationale Schwellenwerte
Die internationalen Schwellenwerte für Auftraggeber „Einrichtungen des privaten Rechts“ sind in der Kundmachung der Schwellenwerte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge definiert.
Internationale Schwellenwerte Auftraggeber Einrichtungen des privaten Rechts (229 kb)
Oberhalb dieser Schwellenwerte sind öffentliche Aufträge je nach Zweckmässigkeit (Artikel 22, Absatz 1 ÖAWG) im offenen oder im nicht offenen Verfahren zu vergeben. Ausnahmebestimmungen für die zulässige Anwendung des Verhandlungsverfahrens sind in Artikel 24 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen geregelt.
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