Nationale Schwellenwerte
Die nationalen Schwellenwerte für Direktvergaben und das Verhandlungsverfahren sind in den Artikeln 25 und 26 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen ÖAWV definiert. Oberhalb dieser Auftragswerte für Direktvergaben oder für Verhandlungsverfahren ist in der Regel das offene oder nicht offene Verfahren (Artikel 22 Absatz 5 ÖAWG) anzuwenden.
Auftragsart | Direktvergabe | Verhandlungsverfahren | Offenes- oder nicht offenes Verfahren, wettbewerblicher Dialog oder Innovationspartnerschaft |
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Bauaufträge | bis CHF 100'000 | bis CHF 143'923 | ab CHF 143'923 |
Lieferaufträge | bis CHF 100'000 | bis CHF 143'923 | ab CHF 143'923 |
Dienstleistungs- aufträge | bis CHF 100'000 | bis CHF 143'923 | ab CHF 143'923 |
Ausnahmebestimmungen für die zulässige Anwendung des Verhandlungsverfahrens sind in Artikel 25 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen geregelt.
Auftraggeber im Bereich der Sektoren vergeben Aufträge je nach Zweckmässigkeit im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft (Art. 33 Abs. 1 ÖAWSG).
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